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§ 17 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 17 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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