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§ 14 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Rückerstattungspflicht

Verfahren
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§ 14 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Rückerstattungspflicht

1. Die Rückerstattungspflicht der Kantonsbeiträge richtet sich nach den Bestimmungen über die Rückerstattungspflicht der Bundesbeiträge.

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