924.12
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CH-SO
§ 12 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Auszahlung, Sicherstellung
Verfahren
§ 12 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Auszahlung, Sicherstellung
1. Die Auszahlung der Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse. Sie sind pfandrechtlich sicherzustellen.
2. Die Kommission ist befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen und dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden.
3. Die Eintragung des Pfandrechtes ist gebührenfrei.
4. Die Bundes- und Kantonsbeiträge an landwirtschaftliche Hochbauten, gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen sowie Wohnungssanierungen im Berggebiet werden durch das zuständige Departement nach dem Baufortschritt und den vorhandenen Mitteln ausbezahlt.
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