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§ 10 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Anmerkung im Grundbuch

Verfahren
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§ 10 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Anmerkung im Grundbuch

1. Das Verbot der Zweckentfremdung sowie die Bewirtschaftungs-, Unterhalts- und Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch als Eigentumsbeschränkung unter Angabe der Endfrist anzumerken.

2. Die Anmeldung dazu erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse.

3. Die Anmerkung ist gebührenfrei.

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