924.12
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CH-SO
§ 10 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Anmerkung im Grundbuch
Verfahren
§ 10 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Anmerkung im Grundbuch
1. Das Verbot der Zweckentfremdung sowie die Bewirtschaftungs-, Unterhalts- und Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch als Eigentumsbeschränkung unter Angabe der Endfrist anzumerken.
2. Die Anmeldung dazu erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse.
3. Die Anmerkung ist gebührenfrei.