924.12
IHVAIOAI
CH-SO
§ 1 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) · Gegenstand
1. Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Bundesrecht und zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz in den Bereichen Investitionskredite, Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten, Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten und soziale Begleitmassnahmen.