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Gegenstand (IHV)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Bundesrecht und zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz in den Bereichen Investitionskredite, Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten, Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten und soziale Begleitmassnahmen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton gewährt Investitionskredite, Betriebshilfedarlehen und Beiträge nach Massgabe der Bundesgesetzgebung.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

d)* ...

e)* ...

f)* ...

2. Der Kanton erbringt die erforderliche kantonale Gegenleistung zur Auslösung der Bundesbeiträge an landwirtschaftliche Hochbauten und an gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Berg- und Sömmerungsgebiet.

3. ...

4. ...

5. ...

Zuständigkeit

1. Die zuständige Stelle im Sinne der Bundesgesetzgebung ist das Volkswirtschaftsdepartement.

2. Es regelt den Vollzug in einem Leistungsauftrag mit der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse. Die Abgeltung der Leistungen erfolgt nach Aufwand mit einem Kostendach.

Zuständigkeit

1. Für die Beurteilung und den Entscheid der Gesuche für die Massnahmen gemäss § 2 Absatz 1 setzt der Regierungsrat eine gemischte verwaltungsinterne/-externe Kommission ein, ernennt deren Präsidenten oder Präsidentin und genehmigt deren Pflichtenheft.

2. Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen

a)* ...

b)* vier Vertreter oder Vertreterinnen des Kantons;

c)* zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Bankenkreise;

d)* vier Vertreter oder Vertreterinnen der Landwirtschaft.

3. Die Kommission entscheidet über die Gewährung von Investitionskrediten, Betriebshilfedarlehen und Beiträgen gemäss § 2 Absatz 1. Sie entscheidet weiter über die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen, über die Tilgungsleistungen von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen sowie über die allfällige Rückforderung von Beiträgen, die Nachverzinsung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen sowie den Widerruf von Darlehen.

4. Sie ist zudem befugt, für die Gewährung von Investitionskrediten und Beiträgen an landwirtschaftlichen Hochbauten Mindestlimiten festzulegen.

5. Die Geschäftsführung der Kommission erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse im Rahmen des Leistungsauftrages gemäss § 3 Absatz 2.

Verfahren

1. Das Verfahren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

Verfahren

1. Gesuche für Massnahmen gemäss § 2 Absatz 1 sind bei der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse einzureichen.

2. ...

3. Die Gesuchsbearbeitung erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftlliche Kreditkasse.

Verfahren

1. Das Amt für Landwirtschaft stellt die für die Gesuchsbearbeitung notwendigen Verwaltungsdaten zur Verfügung und sorgt für die Einhaltung des Datenschutzes.

Verfahren

1. Das Amt für Landwirtschaft ist dafür besorgt, dass die notwendigen Mittel für die vom Bund verlangte kantonale Gegenleistung bereitgestellt werden.

Verfahren

1. Die mit Beiträgen unterstützten Bauten dürfen nicht ohne Bewilligung zweckentfremdet werden. Sie unterliegen zudem einer Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht.

Verfahren

1. Das Verbot der Zweckentfremdung sowie die Bewirtschaftungs-, Unterhalts- und Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch als Eigentumsbeschränkung unter Angabe der Endfrist anzumerken.

2. Die Anmeldung dazu erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse.

3. Die Anmerkung ist gebührenfrei.

Verfahren

1. Die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse überwacht die Ausführung der unterstützten Massnahmen und die Einhaltung der Auflagen, insbesondere die Einhaltung der Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht.

Verfahren

1. Die Auszahlung der Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse. Sie sind pfandrechtlich sicherzustellen.

2. Die Kommission ist befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen und dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden.

3. Die Eintragung des Pfandrechtes ist gebührenfrei.

4. Die Bundes- und Kantonsbeiträge an landwirtschaftliche Hochbauten, gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen sowie Wohnungssanierungen im Berggebiet werden durch das zuständige Departement nach dem Baufortschritt und den vorhandenen Mitteln ausbezahlt.

5. ...

Verfahren

1. Die Verwaltung der Investitionskredite und der Betriebshilfedarlehen erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse.

Verfahren

1. Die Rückerstattungspflicht der Kantonsbeiträge richtet sich nach den Bestimmungen über die Rückerstattungspflicht der Bundesbeiträge.

Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide des Departements und der Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. In den Entscheiden ist auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen.

Schlussbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft vom 4. Mai 1999.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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