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923.12 BOVO CH-SO

§ 8 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Vorstudie

Durchführung - Vorverfahren
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§ 8 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Vorstudie

1. Der Bauherr führt eine Vorstudie durch, die insbesondere über den Zweck und den Umfang der Bodenverbesserungen Aufschluss gibt.

2. Die Vorstudie ist dem Amt einzureichen.

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