923.12
BOVO
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Vorstudie
Durchführung - Vorverfahren
§ 8 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Vorstudie
1. Der Bauherr führt eine Vorstudie durch, die insbesondere über den Zweck und den Umfang der Bodenverbesserungen Aufschluss gibt.
2. Die Vorstudie ist dem Amt einzureichen.