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923.12 BOVO CH-SO

§ 65 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Vermarkung und Vermessung

Genossenschaftliche Unternehmen - Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen
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§ 65 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Vermarkung und Vermessung

1. Die Vermarkung der neuen Grundstücke hat nach den Vermessungsvorschriften zu erfolgen.

2. Nach der Vermarkung ist im Beizugsgebiet der Güterregulierung die amtliche Vermessung durchzuführen.

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