923.12
BOVO
CH-SO
§ 65 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Vermarkung und Vermessung
Genossenschaftliche Unternehmen - Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen
§ 65 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Vermarkung und Vermessung
1. Die Vermarkung der neuen Grundstücke hat nach den Vermessungsvorschriften zu erfolgen.
2. Nach der Vermarkung ist im Beizugsgebiet der Güterregulierung die amtliche Vermessung durchzuführen.