923.12
BOVO
CH-SO
§ 64 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Übergang des Eigentums und anderer Rechte
Genossenschaftliche Unternehmen - Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen
§ 64 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Übergang des Eigentums und anderer Rechte
1. Mit der Genehmigung der Neuzuteilung durch den Regierungsrat, respektive nach abschliessender Erledigung von allfälligen Beschwerden gegen die Neuzuteilung, erwerben die Beteiligten unabhängig von der Eintragung im Grundbuch das Eigentum an den ihnen zugeteilten Grundstücken.
2. In gleicher Weise vollzieht sich der Übergang der beschränkten dinglichen Rechte und der Vor- und Anmerkungen. Er soll zeitlich mit dem Eigentumsübergang zusammenfallen.
3. Das Departement lässt die neuen Rechtsverhältnisse im Grundbuch eintragen.