923.12
BOVO
CH-SO
§ 63 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Nutzungsübergang
Genossenschaftliche Unternehmen - Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen
§ 63 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Nutzungsübergang
1. Die Schätzungskommission legt im Reglement über den Nutzungsübergang den Zeitpunkt fest, an dem mit der Bewirtschaftung der neu zugeteilten Parzellen begonnen werden darf.
2. Das Reglement ist zusammen mit den Neuzuteilungsakten aufzulegen.