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923.12 BOVO CH-SO

§ 62 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Vorübergehende Mehr- und Minderwerte

Genossenschaftliche Unternehmen - Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen
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§ 62 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Vorübergehende Mehr- und Minderwerte

1. Den Eigentümer wechselnde Bäume, Hecken, Waldbäume, Stangen, Schächte, Leitungen und dergleichen sind separat, in der Regel nach der Neuzuteilung, zu bewerten. Der Ausgleich dieser Mehr- und Minderwerte erfolgt in Geld.

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