923.12
BOVO
CH-SO
§ 62 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Vorübergehende Mehr- und Minderwerte
Genossenschaftliche Unternehmen - Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen
§ 62 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Vorübergehende Mehr- und Minderwerte
1. Den Eigentümer wechselnde Bäume, Hecken, Waldbäume, Stangen, Schächte, Leitungen und dergleichen sind separat, in der Regel nach der Neuzuteilung, zu bewerten. Der Ausgleich dieser Mehr- und Minderwerte erfolgt in Geld.