923.12
BOVO
CH-SO
§ 59 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Verfügungsbeschränkung
Genossenschaftliche Unternehmen - Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen
§ 59 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Verfügungsbeschränkung
1. Ab Beginn der Zuteilungsverhandlungen sind Veräusserungen von Grundstücken nur mit Zustimmung des Amtes statthaft.
2. Der Eintritt dieses Zeitpunktes wird auf Antrag des Vorstandes vom Departement festgesetzt und ist den Genossenschaftsmitgliedern und dem Amtschreiber in geeigneter Form bekanntzugeben.