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923.12 BOVO CH-SO

§ 58 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Genossenschaftsland, Landbeschaffung für öffentliche Zwecke

Genossenschaftliche Unternehmen - Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen
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§ 58 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Genossenschaftsland, Landbeschaffung für öffentliche Zwecke

1. Für die gemeinsamen Anlagen, zur Erleichterung der Neuzuteilung und zur Ausscheidung der Flächen für Ersatzmassnahmen wird vom Wert des alten Bestandes ein entschädigungsloser, allgemeiner Abzug vorgenommen.

2. Land, das im Eigentum der Genossenschaft steht, darf nur auf Beschluss der Generalversammlung und unter Zustimmung des zuständigen Departementes veräussert werden.

3. Soweit der Landbedarf für öffentliche Zwecke, wie Verkehrsträger und sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Naturschutz, durch freihändigen Erwerb nicht gedeckt werden kann, ist der Regierungsrat berechtigt, hierfür einen zusätzlichen Abzug anzuordnen. Dieser zusätzliche Abzug ist den Genossenschaftern zum Verkehrswert zu entschädigen.

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