923.12
BOVO
CH-SO
§ 57 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Pachtlandarrondierungen
Genossenschaftliche Unternehmen - Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen
§ 57 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Pachtlandarrondierungen
1. Pachtlandarrondierungen sind im Rahmen von Güterregulierungen oder als selbstständige Bodenverbesserungen durchzuführen.
2. Pachtlandarrondierungen haben zum Ziel, das Pachtland den Landwirtschaftsbetrieben bestmöglich zuzuordnen.
3. Sie werden auf Vereinbarung der Beteiligten oder auf Beschluss gemäss § 32 durchgeführt.