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923.12 BOVO CH-SO

§ 56 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Angeordnete Güterregulierungen

Genossenschaftliche Unternehmen - Zusätzliche Bestimmungen für Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen
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§ 56 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Angeordnete Güterregulierungen

1. Güterregulierungen, die nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 oder nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 26. März 1961 oder aufgrund von § 78 des Planungs- und Baugesetzes angeordnet werden, sind nach den gleichen Grundsätzen durchzuführen wie die freiwillig beschlossenen Güterregulierungen. An die Stelle des Gründungsbeschlusses tritt dabei der Beschluss des Regierungsrates.

2. Der Regierungsrat kann alle zur zweckmässigen Durchführung der Güterregulierung erforderlichen Anordnungen treffen.

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