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923.12 BOVO CH-SO

§ 54 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Obligatorische Forderungsansprüche

Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
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§ 54 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Obligatorische Forderungsansprüche

1. Forderungen und Ansprüche obligatorischer Art wie Ausgleichszahlungen von Mehr- oder Minderzuteilungen, Baum- und Stangenschätzungen, usw. werden mit der rechtskräftigen Neuzuteilung fällig.

2. Die rechtskräftige Neuzuteilung bildet für die Forderungen einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.

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