923.12
BOVO
CH-SO
§ 53 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - d) Pfandrecht
Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
§ 53 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · d) Pfandrecht
1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die für die Leistung der Schlusszahlungen Darlehen aufnehmen müssen, können zur Sicherung ihres Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht (Art. 820 Abs. 1 ZGB). Der Vorstand hat sie zur frühzeitigen Anmeldung anzuhalten und die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenen Kostenanteile zuhanden des Grundbuchamtes zu bescheinigen (Art. 21 Grundbuchverordnung).