923.12
BOVO
CH-SO
§ 52 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - c) Fälligkeit und Zahlungspflicht
Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
§ 52 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · c) Fälligkeit und Zahlungspflicht
1. Zahlungspflichtig gegenüber der Genossenschaft ist, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentum an den mit der Zahlungspflicht belasteten Grundstücken hat.
2. Die rechtskräftige Kostenverteilung bildet für die Kostenanteile einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.