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923.12 BOVO CH-SO

§ 51 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - b) Erhebung von Teilzahlungen

Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
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§ 51 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · b) Erhebung von Teilzahlungen

1. Vor und während der Durchführung der Bodenverbesserungen beschliesst die Generalversammlung die Erhebung von Teilzahlungen, die von den Mitgliedern nach Ablauf der Zahlungsfrist angemessen zu verzinsen sind.

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