923.12
BOVO
CH-SO
§ 51 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - b) Erhebung von Teilzahlungen
Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
§ 51 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · b) Erhebung von Teilzahlungen
1. Vor und während der Durchführung der Bodenverbesserungen beschliesst die Generalversammlung die Erhebung von Teilzahlungen, die von den Mitgliedern nach Ablauf der Zahlungsfrist angemessen zu verzinsen sind.