923.12
BOVO
CH-SO
§ 49 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Kostenbeteiligung Dritter
Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
§ 49 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Kostenbeteiligung Dritter
1. Verursachen der Bau eines öffentlichen Werkes (zum Beispiel Verkehrsanlage), oder die Ausscheidung von speziellen Zonen der Genossenschaft Mehrkosten, so sind diese durch den Verursacher zu tragen.
2. Bedingt die Erstellung eines öffentlichen Werkes vorgängig eine Zusammenlegung, so sind sämtliche dadurch verursachten Kosten dem öffentlichem Werk zu überbinden.
3. Entstehen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Vor- oder Nachteile, sind diese zulasten oder zugunsten des öffentlichen Werkes angemessen auszugleichen.