Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.12 BOVO CH-SO

§ 48 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Berichtigte Auflage

Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Berichtigte Auflage

1. Werden durch Entscheide die rechtlichen, technischen oder finanziellen Grundlagen wesentlich beeinflusst, so ist eine berichtigte Auflage durchzuführen.

← § 47 Bodenverbesserungsverordnung BoVO Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Gegenstand § 49 Bodenverbesserungsverordnung BoVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →