923.12
BOVO
CH-SO
§ 48 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Berichtigte Auflage
Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
§ 48 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Berichtigte Auflage
1. Werden durch Entscheide die rechtlichen, technischen oder finanziellen Grundlagen wesentlich beeinflusst, so ist eine berichtigte Auflage durchzuführen.