923.12
BOVO
CH-SO
§ 47 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Genehmigung der Projektunterlagen durch den Regierungsrat
Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
§ 47 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Genehmigung der Projektunterlagen durch den Regierungsrat
1. Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Projektunterlagen auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Projektunterlagen, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Projektunterlagen, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Genossenschaft zurück.
2. Der Regierungsrat genehmigt die Projektunterlagen.