923.12
BOVO
CH-SO
§ 46 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Beschwerde
Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
§ 46 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Beschwerde
1. Gegen Einspracheentscheide in Schätzungsfragen kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen alle übrigen Einspracheentscheide ist innert 10 Tagen die Beschwerde an den Regierungsrat möglich.
3. Privatrechtliche Streitigkeiten sind an den ordentlichen Richter zu verweisen.