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923.12 BOVO CH-SO

§ 45 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Einspracheentscheid

Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
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§ 45 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Einspracheentscheid

1. Die Schätzungskommission prüft die Einsprachen zusammen mit dem Projektverfasser.

2. Der legitimierte Einsprecher oder die Einsprecherin sowie allenfalls weitere Betroffene sind anzuhören. Eine gütliche Erledigung ist zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterzeichnen.

3. Wird eine Einsprache nicht gütlich erledigt, so ist der Einsprecherin oder dem Einsprecher der Entscheid schriftlich und begründet zuzustellen. Dabei ist auf die Beschwerdemöglichkeit hinzuweisen.

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