923.12
BOVO
CH-SO
§ 44 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Einsprachen
Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
§ 44 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Einsprachen
1. Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission einzureichen.
2. Die Schätzungskommission entscheidet über die Einsprachen. Bei kleineren Projekten kann der Vorstand als Einspracheinstanz bezeichnet werden.