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923.12 BOVO CH-SO

§ 43 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Auflagen

Genossenschaftliche Unternehmen - Durchführung
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§ 43 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Auflagen

1. Das Vorprojekt und die Neuzuteilungsakten sind von der Genossenschaft während 30 Tagen, die übrigen Projektunterlagen während 14 Tagen öffentlich aufzulegen.

2. Bei Bodenverbesserungen, welche der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gelten die entsprechenden Bestimmungen von Bund und Kanton.

3. Den Beteiligten sind die sie betreffenden Auszüge zuzustellen.

4. Falls es zweckmässig ist, können die Bodenverbesserungen in mehreren Schritten durchgeführt und die Projektunterlagen können entsprechend gestaffelt aufgelegt werden.

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