§ 41 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - c) Schätzungskommission
§ 41 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · c) Schätzungskommission
1. Die Schätzungskommission besteht in der Regel aus drei unabhängigen Sachverständigen. Die Mitglieder müssen sich insbesondere über Kenntnisse in den Bereichen Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz sowie Erschliessungen ausweisen. Das Amt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder. Die Schätzungskommission kann zu ihrer Arbeit Ortskundige und Fachleute beiziehen.
2. Genossenschaftsmitglieder können nicht in die Schätzungskommission gewählt werden.
3. Die Schätzungskommission hat in Zusammenarbeit mit dem Projektverfasser alle Schätzungen durchzuführen, die nicht durch Beiträge gedeckten Kosten auf die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu verteilen und bei Güterregulierungen die Neuzuteilung vorzunehmen. Die Statuten umschreiben ihre Aufgaben im Detail.