923.12
BOVO
CH-SO
§ 40 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - b) Vorstand
Genossenschaftliche Unternehmen - Statuten und Organisation
§ 40 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · b) Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Leitung der Geschäfte und die Vorbereitung aller Vorlagen soweit nicht die Schätzungskommission zuständig ist. Die weiteren Aufgaben umschreiben die Statuten.
2. Dem Vorstand gehört in der Regel ein Mitglied der kommunalen Planungsbehörde an. Der Vorstand konstituiert sich selbst.