Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.12 BOVO CH-SO

§ 40 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - b) Vorstand

Genossenschaftliche Unternehmen - Statuten und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · b) Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Leitung der Geschäfte und die Vorbereitung aller Vorlagen soweit nicht die Schätzungskommission zuständig ist. Die weiteren Aufgaben umschreiben die Statuten.

2. Dem Vorstand gehört in der Regel ein Mitglied der kommunalen Planungsbehörde an. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

← § 39 Bodenverbesserungsverordnung BoVO Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Gegenstand § 41 Bodenverbesserungsverordnung BoVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →