923.12
BOVO
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Grundsätze
1. Bei allen Bodenverbesserungen ist einer kostengünstigen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion, der Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie den Anforderungen des Umwelt-, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Raumplanung gleichermassen Rechnung zu tragen.
2. Güterregulierungen müssen zudem den ökologischen Anforderungen soweit genügen, dass sie die Anforderungen für die Gewährung von Zusatzbeiträgen nach Art. 17 Abs. 1 der Strukturverbesserungsverordnung des Bundes erfüllen.