923.12
BOVO
CH-SO
§ 39 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Organe der Genossenschaft a) Generalversammlung
Genossenschaftliche Unternehmen - Statuten und Organisation
§ 39 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Organe der Genossenschaft a) Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Sie hat die in dieser Verordnung und den Statuten festgelegten Befugnisse.
2. Sie wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten der Genossenschaft, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Schätzungskommission und die Rechnungsrevisionsstelle. Sie wählt zudem, gestützt auf das Submissionsverfahren, den Projektverfasser.
3. Einberufung, Beschlussfassung und Wahlen regeln die Statuten.