923.12
BOVO
CH-SO
§ 37 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Statuten
Genossenschaftliche Unternehmen - Statuten und Organisation
§ 37 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Statuten
1. Sind die Statuten nicht schon an der Gründungsversammlung beschlossen worden, so sind sie der ersten Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
2. Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über
a) Zweck, Umfang und allfällige Teilgebiete der Genossenschaft;
b) Rechte und Pflichten der Genossenschafter und der Organe der Genossenschaft (Vorstand, Schätzungskommission und Revisionsstelle);
c) Organisation;
d) Buchführung und Rechnungsprüfung.