Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.12 BOVO CH-SO

§ 37 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Statuten

Genossenschaftliche Unternehmen - Statuten und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Statuten

1. Sind die Statuten nicht schon an der Gründungsversammlung beschlossen worden, so sind sie der ersten Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

2. Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über

a) Zweck, Umfang und allfällige Teilgebiete der Genossenschaft;

b) Rechte und Pflichten der Genossenschafter und der Organe der Genossenschaft (Vorstand, Schätzungskommission und Revisionsstelle);

c) Organisation;

d) Buchführung und Rechnungsprüfung.

← § 36 Bodenverbesserungsverordnung BoVO Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Gegenstand § 38 Bodenverbesserungsverordnung BoVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →