923.12
BOVO
CH-SO
§ 36 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Nichtzustandekommen der Genossenschaft
Genossenschaftliche Unternehmen - Gründung der Genossenschaft
§ 36 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Nichtzustandekommen der Genossenschaft
1. Die Genossenschaft gilt als nicht zustande gekommen, wenn die zu ihrer Gründung erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird oder wenn das Departement die Genehmigung der Statuten verweigert.
2. Die bis dahin ergangenen Kosten sind von den Initianten zu tragen. Der Regierungsrat richtet, sofern er die amtliche Mitwirkung zugesichert hat, einen Kantonsbeitrag aus, der mindestens 50% der nach § 11 anrechenbaren Kosten beträgt.