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923.12 BOVO CH-SO

§ 35 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Erweiterungen und Entlassungen aus dem Beizugsgebiet

Genossenschaftliche Unternehmen - Gründung der Genossenschaft
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§ 35 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Erweiterungen und Entlassungen aus dem Beizugsgebiet

1. Nach ihrer Gründung kann die Genossenschaft auf weitere Grundstücke ausgedehnt werden, wenn die Zustimmung der Betroffenen schriftlich vorliegt.

2. Fehlt diese Zustimmung, so ist für die einzubeziehenden Grundstücke das Verfahren durchzuführen, das für die Gründung der Genossenschaft gilt. Die Erweiterung der Genossenschaft ist zustande gekommen, wenn bei der Hinzurechnung der von den einzubeziehenden Grundstücken abgegebenen Stimmen zu den bei der Gründung der ursprünglichen Genossenschaft abgegebenen Stimmen die in § 32 Abs. 2 vorgeschriebene Mehrheit erhalten bleibt.

3. Die Erweiterung oder die Entlassung bedarf überdies der Beschlussfassung der Generalversammlung der ursprünglichen Genossenschaft und der Zustimmung des Departements, die nur zu erteilen ist, wenn die Erweiterung oder Entlassung zweckmässig ist.

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