923.12
BOVO
CH-SO
§ 34 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - f) Vereinfachtes Gründungsverfahren
Genossenschaftliche Unternehmen - Gründung der Genossenschaft
§ 34 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · f) Vereinfachtes Gründungsverfahren
1. In besonderen Fällen wie bei Weg- oder Wasserversorgungsgenossenschaften kann das Departement die Gründung auf dem Weg der Unterschriftensammlung gestatten.
2. In solchen Fällen genügt anstelle der öffentlichen Auflage die schriftliche Eröffnung der Vorlagen an die Beteiligten.
3. Die Gründung ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Beizugsgebietsplan, dem Grundeigentümer- und Liegenschaftsverzeichnis, dem Statutenentwurf und dem Vorprojekt schriftlich zustimmt.
4. §§ 28, 31 und 32 Abs. 3 gelten sinngemäss.