923.12
BOVO
CH-SO
§ 32 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - d) Beschlussfassung
Genossenschaftliche Unternehmen - Gründung der Genossenschaft
§ 32 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · d) Beschlussfassung
1. Die Abstimmung über die Gründung erfolgt unter Namensaufruf.
2. Die Gründung ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, zustimmt (§ 268 EG ZGB).
3. Die bei der Gründungsversammlung nicht erscheinenden oder nicht stimmenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gelten als zustimmend. Sie sind darauf aufmerksam zu machen.
4. Eine Verschiebung der Durchführung der Bodenverbesserungen ist nicht zulässig.