923.12
BOVO
CH-SO
§ 29 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Gründungsversammlung a) Einladung
Genossenschaftliche Unternehmen - Gründung der Genossenschaft
§ 29 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Gründungsversammlung a) Einladung
1. Mit der Bekanntmachung der öffentlichen Auflage sind die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die interessierten Gemeindebehörden zur Gründungsversammlung einzuladen. Dabei ist auf die Folgen des Nichterscheinens aufmerksam zu machen.
2. In der Einladung sind die Traktanden der Gründungsversammlung bekanntzugeben.