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923.12 BOVO CH-SO

§ 28 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Einsprachen

Genossenschaftliche Unternehmen - Gründung der Genossenschaft
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§ 28 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Einsprachen

1. Gegen die aufgelegten Akten kann beim Departement während der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

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