923.12
BOVO
CH-SO
§ 28 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Einsprachen
Genossenschaftliche Unternehmen - Gründung der Genossenschaft
§ 28 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Einsprachen
1. Gegen die aufgelegten Akten kann beim Departement während der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.