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923.12 BOVO CH-SO

§ 27 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Öffentliche Auflage

Genossenschaftliche Unternehmen - Gründung der Genossenschaft
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§ 27 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Öffentliche Auflage

1. Nach der Zusicherung der amtlichen Mitwirkung sind der Beizugsgebietsplan, das Grundeigentümer- und Liegenschaftsverzeichnis, der Statutenentwurf und wenn notwendig das Vorprojekt dem Departement einzureichen.

2. Das Departement bewilligt die öffentliche Auflage dieser Akten während 30 Tagen bei der Einwohnergemeinde. Erstreckt sich die Genossenschaft auf mehrere Gemeinden, so bestimmt das Departement den Ort der Auflage.

3. Die öffentliche Auflage ist allen Beteiligten durch eingeschriebenen Brief und durch Publikation im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der einbezogenen Gemeinden bekanntzugeben.

4. Die Kosten dieser Massnahmen gehen zu Lasten der zu gründenden Genossenschaft.

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