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923.12 BOVO CH-SO

§ 26 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Im Allgemeinen

Genossenschaftliche Unternehmen - Begriff
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§ 26 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Im Allgemeinen

1. Können Bodenverbesserungen nur gemeinsam verwirklicht werden und rechtfertigt es die Zahl der Beteiligten, so sind sie in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft durchzuführen (genossenschaftliches Unternehmen).

2. Ein genossenschaftliches Unternehmen muss sich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken.

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