923.12
BOVO
CH-SO
§ 26 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Im Allgemeinen
Genossenschaftliche Unternehmen - Begriff
§ 26 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Im Allgemeinen
1. Können Bodenverbesserungen nur gemeinsam verwirklicht werden und rechtfertigt es die Zahl der Beteiligten, so sind sie in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft durchzuführen (genossenschaftliches Unternehmen).
2. Ein genossenschaftliches Unternehmen muss sich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken.