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923.12 BOVO CH-SO

§ 25 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Beitragsbeschluss

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§ 25 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Beitragsbeschluss

1. Das Detailprojekt und der Kostenvoranschlag sind dem Amt im Doppel einzureichen.

2. Der Regierungsrat setzt im Beitragsbeschluss die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.

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