923.12
BOVO
CH-SO
§ 25 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Beitragsbeschluss
Einzelunternehmen
§ 25 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Beitragsbeschluss
1. Das Detailprojekt und der Kostenvoranschlag sind dem Amt im Doppel einzureichen.
2. Der Regierungsrat setzt im Beitragsbeschluss die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.