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923.12 BOVO CH-SO

§ 22 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Begriff

Einzelunternehmen
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§ 22 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Begriff

1. Als Einzelunternehmen gelten Bodenverbesserungen, die nicht genossenschaftlich organisiert sind.

2. Darunter fallen insbesondere Erschliessungsanlagen für Einzelhöfe (Wegebau, Wasser- und Stromversorgung) sowie weitere Werke im Bereich des ländlichen Tiefbaus.

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