923.12
BOVO
CH-SO
§ 22 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Begriff
Einzelunternehmen
§ 22 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Begriff
1. Als Einzelunternehmen gelten Bodenverbesserungen, die nicht genossenschaftlich organisiert sind.
2. Darunter fallen insbesondere Erschliessungsanlagen für Einzelhöfe (Wegebau, Wasser- und Stromversorgung) sowie weitere Werke im Bereich des ländlichen Tiefbaus.