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923.12 BOVO CH-SO

§ 21 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Löschung

Durchführung - Anmerkung im Grundbuch
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§ 21 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Löschung

1. Wird eine Zweckentfremdung bewilligt, so ist die Anmerkung auf Anmeldung des Departements für den freigegebenen Teil zu löschen, im Falle der Rückforderung jedoch erst, wenn diese erfolgt ist.

2. Nach Auflösung der Genossenschaft und nach der Rückerstattung von Beiträgen, respektive nach Ablauf der Rückerstattungsfrist, bleiben jene Anmerkungen bestehen, die der Sicherung nicht erloschener Verpflichtungen dienen.

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