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923.12 BOVO CH-SO

§ 20 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Meldepflicht des Amtschreibers während des Verfahrens

Durchführung - Anmerkung im Grundbuch
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§ 20 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Meldepflicht des Amtschreibers während des Verfahrens

1. Solange die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft besteht, hat der Amtschreiber jede Handänderung dem Projektverfasser mitzuteilen. Zudem hat er während der Verfügungsbeschränkung (§ 59) vorgängig die Zustimmung des Amtes einzuholen.

2. Der Amtschreiber hat die Vertragsparteien auf die Wirkungen der Anmerkungen aufmerksam zu machen.

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