§ 2 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Geltungsbereich
§ 2 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Geltungsbereich
1. Der Kanton unterstützt insbesondere folgende Bodenverbesserungen
a) Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen;
b) Landwirtschaftliche Wege;
c) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens;
d) Wiederherstellung und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaues sowie von Kulturland;
e) Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz und nach § 21 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980;
f) weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d, insbesondere die Förderung des ökologischen Ausgleichs nach dem kantonalen Richtplan, der Bau oder Ersatz von Trockenmauern und die Vernetzung von Biotopen;
g) naturnahen Rückbau von Kleingewässern im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d;
h) Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen in Zusammenhang mit Bodenverbesserungen.
2. Wasser- und Elektrizitätsversorgungen werden nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet unterstützt.
3. Unterstützung wird zudem gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von
a) Landwirtschaftlichen Wegen nach Absatz 1 Buchstabe b, insbesondere von Zufahrtsstrassen zu Berghöfen;
b) Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes des Bodens nach Absatz 1 Buchstabe c;
c) Wasserversorgungen nach Absatz 2.
4. Der Kanton kann weitere Bodenverbesserungen unterstützen, die nach den Bestimmungen des Bundes beitragsberechtigt sind.