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923.12 BOVO CH-SO

§ 2 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Geltungsbereich

1. Der Kanton unterstützt insbesondere folgende Bodenverbesserungen

a) Güterregulierungen und Pachtlandarrondierungen;

b) Landwirtschaftliche Wege;

c) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens;

d) Wiederherstellung und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaues sowie von Kulturland;

e) Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz und nach § 21 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980;

f) weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d, insbesondere die Förderung des ökologischen Ausgleichs nach dem kantonalen Richtplan, der Bau oder Ersatz von Trockenmauern und die Vernetzung von Biotopen;

g) naturnahen Rückbau von Kleingewässern im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d;

h) Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen in Zusammenhang mit Bodenverbesserungen.

2. Wasser- und Elektrizitätsversorgungen werden nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet unterstützt.

3. Unterstützung wird zudem gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von

a) Landwirtschaftlichen Wegen nach Absatz 1 Buchstabe b, insbesondere von Zufahrtsstrassen zu Berghöfen;

b) Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes des Bodens nach Absatz 1 Buchstabe c;

c) Wasserversorgungen nach Absatz 2.

4. Der Kanton kann weitere Bodenverbesserungen unterstützen, die nach den Bestimmungen des Bundes beitragsberechtigt sind.

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