923.12
BOVO
CH-SO
§ 19 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Anmeldung
Durchführung - Anmerkung im Grundbuch
§ 19 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Anmeldung
1. Bei Einzelunternehmen (§ 22) erfolgt die Anmeldung der Anmerkungen zusammen mit der Zusicherung des Kantonsbeitrages.
2. Bei Genossenschaften erfolgt die Anmeldung der Anmerkungen wie folgt
a) Die Anmerkung "Mitgliedschaft" nach dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit und als Nachtrag die Anmerkung "Verfügungsbeschränkung" gemäss § 59 bei Beginn der Neuzuteilungsverhandlung;
b) Die Anmerkungen „Zweckentfremdungsverbot“, "Zerstückelungsverbot", „Unterhaltspflicht“, „Bewirtschaftungspflicht“, "Rückerstattungspflicht" nach dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grundstücken.