923.12
BOVO
CH-SO
§ 18 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht
Durchführung - Allgemeine Ausführungsbestimmungen
§ 18 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht
1. Für die Benützung und den Unterhalt der Werke und zur Sicherstellung einer zweckmässigen Nutzung und Bewirtschaftung der verbesserten Grundstücke ist ein Reglement aufzustellen und vom Departement genehmigen zu lassen.
2. Für Flächen, welche aufgrund von § 2 Absatz 1 Buchstaben e und f geschaffen wurden, sind Bewirtschaftung oder Pflege in Absprache mit der kantonalen Fachstelle Naturschutz im Amt für Raumplanung und der Einwohnergemeinde langfristig sicherzustellen.