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923.12 BOVO CH-SO

§ 17 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Anschluss weiterer Werke

Durchführung - Allgemeine Ausführungsbestimmungen
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§ 17 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Anschluss weiterer Werke

1. Der Anschluss weiterer Werke an die mit Beiträgen unterstützten Bodenverbesserungen ist durch die Werk- respektive Grundeigentümer zu dulden, wenn die Ergänzung zweckmässig und technisch sinnvoll ist.

2. Das Departement entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung der bestehenden Bodenverbesserungen eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist.

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