923.12
BOVO
CH-SO
§ 16 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Abschluss
Durchführung - Allgemeine Ausführungsbestimmungen
§ 16 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Abschluss
1. Nach dem Abschluss jeder Etappe, respektive nach Abschluss der Bodenverbesserungen, haben die Beteiligten dem Amt insbesondere folgende Abschlussakten einzureichen
a) Kostenzusammenstellung mit Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweis;
b) Schlussbericht;
c) Ausführungspläne;
d) Nachweis über die Ersatz- und ökologischen Ausgleichsmassnahmen (Plan und Zustandsbericht).