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923.12 BOVO CH-SO

§ 16 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Abschluss

Durchführung - Allgemeine Ausführungsbestimmungen
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§ 16 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Abschluss

1. Nach dem Abschluss jeder Etappe, respektive nach Abschluss der Bodenverbesserungen, haben die Beteiligten dem Amt insbesondere folgende Abschlussakten einzureichen

a) Kostenzusammenstellung mit Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweis;

b) Schlussbericht;

c) Ausführungspläne;

d) Nachweis über die Ersatz- und ökologischen Ausgleichsmassnahmen (Plan und Zustandsbericht).

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