923.12
BOVO
CH-SO
§ 14 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Beginn
Durchführung - Allgemeine Ausführungsbestimmungen
§ 14 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Beginn
1. Mit den Projektierungsarbeiten darf nur mit Zustimmung des Amtes begonnen werden. Vorgängig ist der Ingenieurvertrag durch das Amt zu genehmigen.
2. Mit den Bauarbeiten darf erst nach der Genehmigung des Detailprojektes, respektive nach Erteilung der Baubewilligung, begonnen werden. Das Amt kann ausnahmsweise die Inangriffnahme dringender Arbeiten schon vorher bewilligen.
3. Die Arbeitsvergebung hat nach den Grundsätzen der kantonalen Submissionsgesetzgebung zu erfolgen.
4. Die Werkverträge mit den Unternehmern sind dem Amt zur Genehmigung zu unterbreiten.