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923.12 BOVO CH-SO

§ 13 Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) - Auszahlungen, Teilzahlungen

Durchführung - Kantonsbeitrag
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§ 13 Bodenverbesserungsverordnung BoVO · Auszahlungen, Teilzahlungen

1. Der Beitrag wird nach der Genehmigung der Abschlussakten durch das Departement nach den vorhandenen Mitteln ausbezahlt.

2. Bei Bodenverbesserungen, deren Ausführung längere Zeit beansprucht, können auf Grund von Kostenausweisen Teilzahlungen bis zu 90% des zugesicherten Beitrages ausbezahlt werden.

3. Bei umfangreichen Bodenverbesserungen können vollständig ausgeführte Etappen endgültig abgerechnet und den darauf entfallenden Beitrag voll ausbezahlt werden.

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